Gutscheine sind auch in diesem Jahr wieder eine beliebte Wahl als Weihnachtsgeschenk. Sie sind praktisch, oft kurzfristig verfügbar und der Beschenkte kann sich sein Geschenk selbst aussuchen. Es gibt jedoch einige Dinge, auf die Verbraucher beim Kauf von Gutscheinen achten sollten.
Gutschein 3 Jahre gültig
Laut Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, sind Gutscheine grundsätzlich drei Jahre lang gültig, wenn kein Ablaufdatum angegeben ist. Dies wird ab dem Ende des Jahres berechnet, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Es gibt jedoch auch befristete Gutscheine, die eine Frist von weniger als einem Jahr haben. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht zulässig. Die Einlösefrist für einen Gutschein kann auch von der Art der Leistung abhängen, zum Beispiel kann ein Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung nur während der Spielzeit dieses Stücks eingelöst werden.
Geldauszahlung meist nicht möglich
Häufig sind Auszahlungen des Geldbetrags in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Händlern ausgeschlossen. Verbraucher können den Geldbetrag somit nicht statt der Ware oder Dienstleistung auszahlen lassen, selbst wenn drei Jahre seit der Ausstellung des Gutscheins vergangen sind. Halm betont, dass sich Händler in diesem Fall auf die Verjährung des Anspruchs und damit auf den Ablauf des Gutscheins berufen können. Deshalb sollten Verbraucher beim Kauf von Gutscheinen sowohl auf die Frist als auch auf die Einlösebedingungen achten.
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