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Corona: Aktuelle Corona-Regeln in Bayern

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Ein Überblick über die aktuellen Coronaregeln in Bayern. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und orientiert sich am Überblick des Bürgerbeauftragen der Bayerischen Staatsregierung. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist weiterhin gültig.

Kurzüberblick: Was gilt aktuell?

Kurzüberblick: Was gilt ab 19. März?

  • Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Vor dem Hintergrund der regelmäßigen PCR-Pooltests entfällt die Maskenpflicht am Platz in den Grund- und Förderschulen ab 21. März, in den 5. und 6. Jahrgangsstufen ab 28. März.
  • Die Zugangsregelungen 2G und 3 G werden aufrechterhalten:
    • 3G in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben,
    • 3G in Hochschulen und im Bildungsbereich,
    • 2G für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sport- und Kulturveranstaltungen,
    • 2G im Freizeitbereich, in Zoos, auf Messen und Kongressen,
    • 2G bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen,
    • 2G-Plus in Diskotheken und Clubs.
  • Für Besuche in vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist weiterhin ein tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich.
  • Die Kontaktbeschränkung entfällt – private Zusammenkünfte im privaten wie im öffentlichen Raum können ohne Einschränkungen stattfinden.
  • Die bisher bestehenden Personenobergrenzen bzw. Kapazitätsbeschränkungen (75 %) entfallen.
  • Es entfallen das bisher bestehende Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie, das Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten, von Feiern auf öffentlichen Plätzen.
  • Die Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen werden aufgehoben.
  • Die 3G-Regelung im öffentlichen Nahverkehr entfällt.


Hier folgt ein detaillierter Überblick:

Maskenpflicht
Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Sie gilt in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Weitere Informationen und Ausnahmen finden Sie hier.

Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen entfallen.

Zugangsregelungen und -beschränkungen

Wo gilt die 2G-Regelung?

  • Für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sport- und Kulturveranstaltungen (Opern, Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos),
  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die außerhalb privater Räumlichkeiten stattfinden,
  • bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden,
  • bei Messen, Tagungen und Kongressen,
  • in zoologischen und botanischen Gärten,
  • in Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Spielhallen),
  • in Bädern, Thermen und Saunen.
  • Ausflugsschiffe außerhalb des Linienverkehrs
  • Führungen
  • Indoorspieplätze, Spielhallen und Wettannahmestellen

Wo gilt die 3G-Regelung?

  • In der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben.
  • Bei der eigenen sportlichen Betätigung,
  • in Fitnessstudios, Solarien,
  • im Bildungsbereich – in Hochschulen, bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, im Rahmen der außerschulischen Bildung, in Musikschulen,
  • in den Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung
  • in Bibliotheken und Archiven, in Museen und Ausstellungen sowie Gedenkstätten
  • für die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles, z.B. Orchester, Schauspiel.
  • Bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr,
  • bei körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind – also z.B. in Frisör- oder Kosmetiksalons und Tattoostudios.

Wo gilt 2Gplu

  • Discotheken
  • Clubs
  • Bordelle
  • Vergleichbare Einrichtungen

Wo ist der Zugang ohne Impf-, Genesungs- oder Testnachweis möglich?
Im Handel sowie bei körpernahen Dienstleistungen, die medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen sind, ist kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung und kein aktueller negativer Test erforderlich.

Hier finden Sie Details dazu, in welchen Bereichen 3G bzw. 2G gilt und welche Voraussetzungen darüber hinaus erfüllt sein müssen. Auch gibt es hier weitere Infos dazu, wo es keine Zugangsbeschränkungen gibt.

Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung

Schulen

Maskenpflicht
In den Schulen gilt eine Maskenpflicht: Sie gilt auch am Platz, unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands. Die Maskenpflicht entfällt am Platz in den Grund- und Förderschulen ab 21. März, in den 5. und 6. Jahrgangsstufen ab 28. März.

Tests
Schüler*innen ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Schulveranstaltungen oder der Mittagsbetreuung nur möglich, wenn sie mindestens drei Mal wöchentlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen oder in der Schule einen Selbsttest unter Aufsicht vornehmen.

Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, werden alle Schüler*innen dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich getestet.

Auch für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 und 6 können an die Stelle der für die Teilnahme am Präsenzunterricht erforderlichen drei wöchentlichen Selbsttests zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen und zusätzlich an jedem Montagmorgen ein Testnachweis oder ein Selbsttest in der Schule treten. Diese bislang bereits für Schüler*innen der Grundschulstufen sowie der Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen bestehende Möglichkeit wird dadurch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 in allen Schularten erweitert.

Kinderbetreuung
Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gilt eine Testnachweispflicht: Die Sorgeberechtigten müssen drei Mal pro Woche einen glaubhaften Nachweis darüber erbringen, dass sie ihr Kind mittels Selbsttests negativ auf das Coronavirus getestet haben. Sie erhalten dafür Berechtigungsscheine, mit denen sie kostenlos Selbsttests in Apotheken abholen können. Der Testnachweis kann auch durch die Teilnahme an PCR-Pooltestungen erbracht werden, wenn diese in der Kinderbetreuung angeboten werden. Ebenso ist die Vorlage von Ergebnissen von Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests möglich.

Es werden feste Betreuungsgruppen eingerichtet. Tritt in einer Gruppe ein Infektionsfall auf, werden alle Kinder ab dem nächsten Tag fünf Betreuungstage in Folge täglich getestet.

Stadtrat
Für die Zuhörer*innen an öffentlichen Stadtratssitzungen in der Stadthalle am Schloss gilbt die 3G-Regel und FFP2-Maskenpflicht. Als Zuhörer*innen teilnehmen können nur Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind.

Quelle: Stadt Aschaffenburg

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