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Gesundheit Nachrichten

Corona Extrablatt, neue Regeln in Bayern

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Die bayrische Staatsregierung passt die Corona-Regeln den derzeitigen Gegebenheiten an. Wir haben die neuen Regeln zusammengefasst.

Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Sie gilt in Gebäuden und geschlossenen Räumen.

Kontaktbeschränkungen

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht mehr geimpfte und genesene Personen; für ungeimpfte Personen gelten sie unverändert fort.

Private Zusammenkünfte, an denen Personen teilnehmen, die nicht geimpft oder genesen sind, können nur mit dem Angehörigen des eigenen Hausstands sowie maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstandes (unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus) stattfinden.

Diese Regelungen gelten gleichermaßen in Innenräumen, wie im Freien. Kinder bis zum 14. Geburtstag sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Zugangsregelungen und -beschränkungen

Wo gilt die 2G-Regelung?

  • Bei Sport- und Kulturveranstaltungen (Opern, Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos),
  • bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die außerhalb privater Räumlichkeiten stattfinden,
  • bei Messen, Tagungen und Kongressen,
  • in Freizeiteinrichtungen, auch in geschlossenen Räumen,
  • in Bädern, Thermen und Saunen

In der Gastronomie und im Beherbergungswesen gilt ab 4. März die 3G-Regelung.

Wo gilt die 3G-Regelung?

  • Bei der eigenen sportlichen Betätigung,
  • in Fitnessstudios, Solarien
  • im Bildungsbereich – in Hochschulen, bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, im Rahmen der außerschulischen Bildung, in Musikschulen
  • in Bibliotheken und Archiven
  • in Museen und Ausstellungen
  • für die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles, z.B. Orchester, Schauspiel.
  • Von 4. März an zudem in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben.

Im öffentlichen Personennahverkehr, im Regional- und Fernverkehr, bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr gilt weiterhin 3G.

Ebenso bei körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind – also z.B. in Frisör- oder Kosmetiksalons und Tattoostudios.

Wo ist der Zugang ohne Impf-, Genesungs- oder Testnachweis möglich?
Im Handel sowie bei körpernahen Dienstleistungen, die medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen sind, ist kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung und kein aktueller negativer Test erforderlich.

Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe

Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe können ab 4. März unter den Bedingungen von 2G-Plus wieder öffnen. Geimpfte und genesene Personen benötigen zusätzlich einen aktuellen negativen Test (einen Antigenschnelltest, max. 24 Stunden alt, oder einen vor Ort unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttest). Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, benötigen keinen Test. Für Besucher*innen von Clubs und Diskotheken entfällt die Maskenpflicht.

Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung

Maskenpflicht
In den Schulen gilt eine Maskenpflicht: Sie gilt auch am Platz, unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands, sowie beim Sportunterricht in Innenräumen. In den Jahrgangsstufen 1-4 ist eine Stoffmaske ausreichend, alle anderen Schüler*innen müssen zumindest medizinische Gesichtsmasken tragen. Im Sportunterricht gilt von 4. März an keine Maskenpflicht mehr.

Tests
Schüler*innen ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an Schulveranstaltungen oder der Mittagsbetreuung nur möglich, wenn sie mindestens drei Mal wöchentlich einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen oder in der Schule einen Selbsttest unter Aufsicht vornehmen.

Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, werden alle Schüler*innen dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich getestet.

Ab 7. März:
Auch für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 und 6 können an die Stelle der für die Teilnahme am Präsenzunterricht erforderlichen drei wöchentlichen Selbsttests zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen und zusätzlich an jedem Montagmorgen ein Testnachweis oder ein Selbsttest in der Schule treten. Diese bislang bereits für Schüler*innen der Grundschulstufen sowie der Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen bestehende Möglichkeit wird dadurch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 in allen Schularten erweitert.
 

Kinderbetreuung
Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gilt eine Testnachweispflicht: Die Sorgeberechtigten müssen drei Mal pro Woche einen glaubhaften Nachweis darüber erbringen, dass sie ihr Kind mittels Selbsttests negativ auf das Coronavirus getestet haben. Sie erhalten dafür Berechtigungsscheine, mit denen sie kostenlos Selbsttests in Apotheken abholen können. Der Testnachweis kann auch durch die Teilnahme an PCR-Pooltestungen erbracht werden, wenn diese in der Kinderbetreuung angeboten werden. Ebenso ist die Vorlage von Ergebnissen von Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests möglich.

Es werden feste Betreuungsgruppen eingerichtet. Tritt in einer Gruppe ein Infektionsfall auf, werden alle Kinder ab dem nächsten Tag fünf Betreuungstage in Folge täglich getestet.

Quelle: Stadt Aschaffenburg

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