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Kündigungsrecht: Verbraucherzentrale Bayern mahnt Fitnessstudios ab. Geltendes Recht missachtet

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Die Verbraucherzentrale Bayern bemängelt die AGB von Fitnessstudios. Gründe für den Mangel ist eine Gesetzesänderung zum 01.03.2022. Darin sind die Kündigungsfristen in Verträgen für Verbraucher neu geregelt. Scheinbar versäumen es einige Fitnessstudios, diese neue Regelung in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Verbraucherzentrale Bayern hat bereits 12 Abmahnungen aussprechen müssen.

Verbraucherzentrale Bayern erteilt zwölf Abmahnungen

Seit dem 1. März 2022 gelten kürzere Kündigungsfristen bei Verträgen über regelmäßige Warenlieferungen und Dienstleistungen. Dazu gehören etwa Fitnessstudios, aber auch Telekommunikationsanbieter. Verbraucherinnen und Verbraucher können seitdem ihre Verträge mit einer Frist von einem Monat, statt bisher drei Monaten, kündigen. Verlängert sich ein Vertrag nach abgelaufener Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, kann dieser jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung beispielsweise gleich um ein weiteres Jahr ist nicht mehr erlaubt.

Verbraucherzentrale Bayern prüfte Fitnessstudio-AGB

Bei einer zufälligen Stichprobe überprüfte die Verbraucherzentrale Bayern, ob Fitnessstudios diese neuen Regelungen umgesetzt haben. Viele Anbieter hatten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereits entsprechend überarbeitet. Bei der Kontrolle fielen allerdings auch zwölf Fitnessstudios auf, die ihre AGB nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst hatten. Sie beriefen sich unter anderem noch immer auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten oder auf eine automatische Verlängerung um drei, sechs oder zwölf Monate nach Ablauf der Erstlaufzeit. Die Verbraucherzentrale Bayern mahnte diese Fitnessstudios deshalb ab. Mit Erfolg: Zehn Studios gaben die geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich, ihre Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern. Zwei Fälle sind noch offen.

Verbraucher können sich auf geltendes Recht berufen

Gerade bei Kündigungsfristen lohnt sich ein Blick in die AGB. Bei unzulässigen Klauseln sollten sich Verbraucher auf das geltende Recht berufen und versuchen, ihre Verträge im Fitnessstudio entsprechend anpassen zu lassen. Wer dort nicht weiterkommt, kann sich an uns wenden.

Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Bei Fragen und Problemen rund um Fitnessstudioverträge können Betroffene die Beratung der Verbraucherzentrale Bayern nutzen. Informationen dazu sind unter www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden. Allgemeine Auskünfte gibt es am Servicetelefon unter (089) 55 27 94-0.

Verbraucherzentrale Bayern/Redaktion Bachgau.Social

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