Eins zeichnet die Corona-Pandemie aus, Vielstimmigkeit, sich schnell ändernde Regel und die verschiedenen G. Wir bringen Licht ins Dunkel. Was gilt aktuell in Bayern? Was muss ich wann, wo und wie beachten? Welche Ausnahmen gelten, von welchen beispielsweise geboosterte Kontaktpersonen profitieren? Welche Sonderegeln gelten und was müssen wir dazu wissen.
Zehn Tage, in einigen Fällen sieben oder fünf Tage
Die Zeit, die in Quarantäne, wurde in Bayern mehrfach angepasst. Üblich sind zehn Tage, in einigen Fällen sieben oder fünf Tage. Damit soll eine weitergehende einheitlich Regel mit den anderen Bundesländern erreicht werden.
Befreit von der Quarantänepflicht sind inzwischen frisch geimpfte und frisch genesene Kontaktpersonen von Corona infizierten Personen. Der Bund hatte den dafür erforderlichen Rechtsrahmen gebilligt. Das erklärte Ziel der Neuregelung ist es, trotz stark gestiegener Infektionszahlen die wichtigen Versorgungsbereiche am Laufen zu halten. Es sollen Versorgungsengpässe vor allem im Lebensmittelhandel und im Gesundheitssystem vermieden werden.
Isolation für Infizierte, das gilt aktuell
Wer selbst Corona infiziert ist, muss sich in der Regel 10 Tage in Quarantäne begeben. Eine Freitestung ist nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest möglich. Vorausgesetzt, man ist als Infizierter seit mindestens 48 Stunden symptomfrei.
Generell endet die Quarantäne nach 10 Tagen. Sollte innerhalb der letzten 72 Stunden ein positives Testergebnis vorliegen, bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde, wann und unter welchen Bedingungen die Quarantäne im Einzelfall endet.
Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen
Beschäftigte in Kliniken und Altenheimen, die selbst mit Corona infiziert sind, müssen sich nach sieben Tagen verpflichtend mit einem PCR-Test freitesten. Die Gesetzgebenden haben für diese Berufsgruppen extra Testkapazitäten freigehalten. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Alternativ kann fünf Tage lang täglich ein negativer Schnelltest jeweils vor Arbeitsbeginn vorgelegt werden.
Quarantäne beginnt sofort
Um den gesetzlichen Vergaben zu genügen, muss bei einem positiven Schnelltest sofort die Quarantäne beginnen. Hier sollte nicht auf das Ergebnis des Gesundheitsamtes gewartet werden. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Geldstrafen.
Alle Personen, bei denen ein von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person vorgenommener Nukleinsäure- oder Antigentest ein positives Ergebnis hat, müssen sich unverzüglich nach Erhalt des positiven Testergebnisses in Isolation begeben.
Bayrisches Gesundheitsministerium
Ausnahmegenehmigung bei kritischer Infrastruktur
Gefährdet die Isolation der positiv getesteten Personen den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur, kann durch die Kreisbehörde eine Ausnahme genehmigt werden. Allerdings wird die Kreisbehörde Auflagen zum Schutz Anderer erteilen.
Zusammenfassung: Infizierte – Was gilt für Infizierte?
- 10 Tage Isolation, nach 7 Tagen ist einen Freitestung möglich, wenn 48 Stunden symptomfrei
- Infizierte in vulnerablen Einrichtungen können sich mit einem verpflichtenden PCR-Test nach 7 Tagen freitesten. Alternativ 5 Tage lang einen negativen Schnelltest jeweils vor Arbeitsantritt
- Seit dem 2. Februar neu, wenn der Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet wird, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
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Quarantäne für Kontaktpersonen
Grundsätzlich gilt für Kontaktpersonen dasselbe wie bei den Infizierten. Die Quarantäne kann nach sieben Tagen enden. Auch hier muss mit einem negativen PCR- oder Schnelltest freigetestet werden. Zusätzlich dürfen keine Symptome mehr vorhanden sein. Wird auf den Test verzichtet, dauert die Isolation zehn Tage.
Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder
Müssen Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder als Kontaktpersonen in Quarantäne, können diese bereits nach 5 Tagen freigetestet werden. Dazu muss ein negativer PCR- oder Antigen-Schnelltest vorliegen.
Vermutlich wird es vor allem in Schulen in der Praxis künftig eher selten dazu kommen, dass Kinder und Jugendliche tatsächlich in Quarantäne müssen. Treten Corona-Fälle nur vereinzelt auf, soll es keine Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt mehr geben. Treten große Corona-Ausbrüchen auf, dazu muss rund 50 Prozent einer Klasse oder mehr als 20 Prozent einer Kita-Gruppe betroffen sein, kann das Gesundheitsamt für die ganze Klasse oder Gruppe Quarantäne anordnen. Von der Quarantänepflicht ausgenommen werden Kinder und Jugendliche, die durch ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht von der Quarantänepflicht betroffen sind.
Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen
Für Beschäftigte in Kliniken und Altenheimen werden als Kontaktpersonen die gleichen Regeln angewendet, die bereits für Infizierte gelten. Nach sieben Tagen per Freitestung durch PCR-Testung kann frühesten der Dienst wieder aufgenommen werden. Alternativ sind fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests jeweils vor Arbeitsantritt verpflichtend.
Ausnahmegenehmigung bei kritischer Infrastruktur
Wie bereits bei den Infizierten kann es auch für enge Kontaktpersonen Ausnahmen von der Quarantäne geben. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde trifft eine Entscheidung, wenn „die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten“ gefährdet wäre.
Von der Quarantäne befreit sind in Bayern laut den Webseite des bayerischen Gesundheitsministeriums diese Kontaktpersonen.
- eine Auffrischungs-Impfung haben
- frisch 2-Fach geimpfte (wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt)
- frisch genesen sind (wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt)
- nach einer Genesung mindestens eine Impfung erhalten haben (ab dem Tag der Impfung)
- nach mindestens einer Impfung von Corona genesen sind (wenn der zugrundeliegende positive PCR-Test mindestens 28 Tage zurückliegt)
- eine Genesung durch einen spezifischen positiven Antikörpertest nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachweisen können und danach mindestens einmal geimpft wurden (ab dem Tag der Impfung).
Zusammenfassung Kontaktpersonen – Was gilt für Kontaktpersonen
- wie schon bei den Infizierten, 10 Tage nach 7 Tagen Freitestung möglich
- Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie bei den Infizierten. Verpflichtenden PCR-Test nach 7 Tagen freitesten. Alternativ 5 Tage lang einen negativen Schnelltest jeweils vor Arbeitsantritt
- Schüler und Kita-Kinder Freitesten nach 5 Tagen, nur bei großen Ausbrüche Quarantäne
- Freitesten immer mit einem PCR oder Antigen-Schnelltest
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